O., S. 473 f.). Bei einer Maturitätskandidatin, welche gerade die Feststellung der Hochschulreife erlangen möchte (vergleiche Art. 2 MPR), kann demnach vorausgesetzt werden, dass sie weiss, dass das Einreichen eines Plagiats im Rahmen der Maturitätsprüfung eine Unregelmässigkeit im Sinne von Art. 14 Abs. 1 MPR bedeutet. Die Rüge der fehlenden Bestimmtheit der Disziplinarvorschrift ist vor diesem Hintergrund unbegründet.