Insofern darf die gesetzliche Regelung zum Disziplinarwesen der Maturitätsprüfung grundsätzlich weit gefasst sein. Dass das Einreichen eines Plagiats einen Verstoss gegen die wissenschaftliche und künstlerische Redlichkeit bedeutet und insofern geeignet ist, im Rahmen einer Abschlussprüfung eine Unregelmässigkeit darzustellen, ist notorisch und braucht nicht weiter erörtert zu werden. Im universitären Bereich ist das Thema von zentraler Bedeutung (vergleiche Gian Martin, a.a.O., S. 473 f.).