Dies gilt jedenfalls dann, wenn Grundrechtseinschränkungen infrage stehen, die sich in voraussehbarer Weise aus dem Zweck des Sonderstatusverhältnisses ergeben (BGE 139 I 286 f. E. 5.3.1). Die Zulässigkeit der Anordnung von Disziplinarmassnahmen zur Aufrechterhaltung eines geordneten Prüfungsbetriebes im Falle von Unregelmässigkeiten ergibt sich ohne Weiteres aus dem Zweck des Sonderstatusverhältnisses (vergleiche BGE 129 I 23 f. E. 8.4). Insofern darf die gesetzliche Regelung zum Disziplinarwesen der Maturitätsprüfung grundsätzlich weit gefasst sein.