c) Die Beschwerdeführerin befindet sich als Mittelschülerin in einem Sonderstatusverhältnis, das heisst, sie steht im Gegensatz zu den übrigen Menschen in einer engeren Rechtsbeziehung zum Staat, so dass daraus besondere Pflichten und Einschränkungen von Freiheitsrechten resultieren (Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl., Zürich 2016, Rz. 450 f.; Gian Martin, a.a.O., S. 474).