Die Beschwerdeführerin rügt in diesem Zusammenhang, es sei nie erläutert worden, was unter einer Unregelmässigkeit im Sinne von Art. 14 Abs. 1 MPR zu verstehen sei. Der Terminus sei nicht genügend definiert und könne deshalb nicht dazu dienen, zum Ausschluss zu führen. Überdies fehle es der Beschwerdeführerin am Verschulden. Es sei ihr zu keinem Zeitpunkt bewusst gewesen, dass sie die Quelle ihrer Inspiration hätte angeben müssen.