Das zweite Element eines Plagiats (fehlende Transparenz) ist ebenfalls erfüllt, womit insgesamt in Übereinstimmung mit der Vorinstanz von einem Plagiat auszugehen ist, welches die Beschwerdeführerin anlässlich ihrer Maturitätsprüfung eingereicht hat. 3. a) Nach Art. 14 Abs. 1 MPR hat die Benützung unerlaubter Hilfsmittel sowie «jede andere Unregelmässigkeit» den Ausschluss von den Maturitätsprüfungen zur Folge. Die Maturitätsprüfung gilt als nicht bestanden. Die Beschwerdeführerin rügt in diesem Zusammenhang, es sei nie erläutert worden, was unter einer Unregelmässigkeit im Sinne von Art. 14 Abs. 1 MPR zu verstehen sei.