Für das Gericht ergibt sich aus diesen Gründen, dass die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt des fraglichen Zwischengesprächs bewusst das Bild von Mario Sanchez Nevado vor Augen hatte, dies aber auch auf Nachfrage nicht transparent machte. Auch später und vor allem auch im schriftlichen Begleitdokument, dem «Portfolio», gab die Beschwerdeführerin nicht ein einziges Mal bekannt, dass sie in Wirklichkeit die Idee zu ihrem Bild und wesentliche Elemente davon einem fremden Werk, konkret dem Bild «Betrayal» von Mario Sanchez Nevado, entnommen hatte. Dieser Umstand ist umso irritierender, als dass gemäss Aufgabenstellung durchaus erlaubt und sogar gefordert war, ein Referenzwerk anzugeben.