Denn offenbar hatte die Beschwerdeführerin das Original dermassen präsent – sei es, weil ihr das Bild effektiv vorlag, sei es, weil sie es vor dem inneren Auge präsent hatte –, dass sie in der Lage war, das Original in seinen wesentlichen Teilen zu übernehmen. Letztlich spielt es keine Rolle, ob das angeblich eigene Werk von einem effektiv vorliegenden Originalexemplar des fremden Werks oder aus der Erinnerung an dieses abgezeichnet wird. Entscheidend ist, dass ein fremdes Werk in seinen wesentlichen Teilen übernommen wird. Dies ist vorliegend geschehen.