Im Übrigen hätte die Möglichkeit bestanden, die Fachlehrer bei der Suche nach dem angeblich nicht wiederaufzufindenden Bild um Hilfe zu bitten (vergleiche E. 2i hernach). Damit hätte das Originalbild – sofern denn eine entsprechende ehrliche Absicht bestanden hätte – aufgefunden werden können. Ob der Beschwerdeführerin das Original tatsächlich vorlag, ist letztlich aber ohnehin nicht entscheidend. Denn offenbar hatte die Beschwerdeführerin das Original dermassen präsent – sei es, weil ihr das Bild effektiv vorlag, sei es, weil sie es vor dem inneren Auge präsent hatte –, dass sie in der Lage war, das Original in seinen wesentlichen Teilen zu übernehmen.