Zu den Stellungnahmen konnte sich die Beschwerdeführerin äussern. In Würdigung des Schriftenwechsels und der übrigen Akten kamen die Vorinstanzen zum Schluss, dass die beiden Werke in wesentlichen Punkten übereinstimmen. Die Vorinstanzen verneinen und übersehen somit nicht, dass gewisse Unterschiede zwischen den Werken bestehen. Sie erachten diese Unterschiede aber als untergeordnet, wobei diese Beurteilung nicht zu beanstanden ist (E. 2f hievor). Anders als die Beschwerdeführerin zu meinen scheint, ist für ein Plagiat nicht erforderlich, dass eine exakte Kopie vorliegt. Die Übernahme wesentlicher Aspekte eines Werkes reicht aus (Gian Martin, a.a.O., S. 484 sowie E. 2e hievor).