g) Die Beschwerdeführerin räumt ein, dass die Gemeinsamkeiten der Werke offenkundig seien, wendet aber ein, die Unterschiede zwischen den Werken seien bisher von den Vorinstanzen nicht gewürdigt worden. Dieser Vorwurf trifft nicht zu. Im Einspracheverfahren haben die beteiligten Examinatoren Stellung genommen. Dabei gingen sie auch auf die Unterschiede zwischen dem Werk der Beschwerdeführerin und dem Original ein (vergleiche Stellungnahme Hans Peter Gnos vom 20.07.2016 S. 4; Stellungnahme Andreas Wegmann und Marc Ochsner vom 28.07.2016 S. 15). Zu den Stellungnahmen konnte sich die Beschwerdeführerin äussern.