Die Übereinstimmung der beiden Bilder ist frappant. Das von der Beschwerdeführerin gemalte Bild «Der Zerstörer» stimmt in wesentlichen Punkten mit dem Bild «Betrayal» von Mario Sanchez Nevado überein. Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, kann ergänzend auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden, denen sich das Gericht anschliessen kann (angefochtener Entscheid, E. 5). Das erste Element eines Plagiats (Übereinstimmung des eigenen Werks mit einem fremden Werk) ist klar erfüllt. Daran ändern die gegenteiligen Ausführungen der Beschwerdeführerin nichts, wie sich sogleich ergibt (E. 2g und h hernach).