Zwischen dem eigenen und dem fremden Werk muss eine derartige Übereinstimmung bestehen, dass von einer ganzen oder teilweisen Übernahme des fremden Werks ausgegangen werden kann. Ob die Übernahme unverändert geschieht oder als Resultat einer Umarbeitung, deren Abstand vom Original nicht die freie Benutzung erreicht, ist unerheblich (Gian Martin, Universitäres Disziplinarrecht – unter besonderer Berücksichtigung der Handhabung von Plagiaten, AJP 2007 S. 482). Das zweite Element betrifft die Transparenz. Ein Plagiat liegt dann vor, wenn die Übereinstimmung nicht transparent gemacht wird, indem die einschlägige Quelle nicht angegeben wird (vergleiche Gian Martin, a.a.O., S. 482).