Die Zeitung der Universität Zürich, 4/2006, S. 3). Das Plagiat ist abzugrenzen von Zitaten, mit welchen durch Quellenangabe – in begrenztem Umfang – auf den Urheber beziehungsweise die Urheberin verwiesen wird (Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB], 69.35, E. 4.1). Der Plagiatsbegriff zerfällt damit im Wesentlichen in zwei Elemente. Das erste Element betrifft die Übereinstimmung des eigenen Werks mit einem fremden. Zwischen dem eigenen und dem fremden Werk muss eine derartige Übereinstimmung bestehen, dass von einer ganzen oder teilweisen Übernahme des fremden Werks ausgegangen werden kann.