e) Ein Plagiat liegt vor, wenn in einer Arbeit fremde Gedanken, Formulierungen etc. nicht als solche gekennzeichnet, sondern als eigene Leistung ausgegeben werden. Als Plagiat gilt insbesondere das Einreichen eines fremden Werks unter eigenem Namen (Entscheid Bundesverwaltungsgericht vom 29.07.2010, B-229/2010, E. 3.2 mit Hinweisen; vergleiche auch: Schwarzenegger/Wohlers, Plagiatsformen und disziplinarrechtliche Konsequenzen, in: Unijournal Die Zeitung der Universität Zürich, 4/2006, S. 3).