15 Abs. 2 MPR). Im Schwerpunktfach «Bildnerisches Gestalten» gilt die persönliche gestalterische Arbeit als schriftliche Prüfung. Für diese Arbeit stehen sechs Wochen zur Verfügung (Art. 18 Abs. 2 MPR). Nach Art. 14 Abs. 1 MPR hat die Benützung unerlaubter Hilfsmittel sowie jede andere Unregelmässigkeit den Ausschluss von den Prüfungen zur Folge. Die Maturitätsprüfung gilt als nicht bestanden. Strittig und zu prüfen ist vorliegend in einem ersten Schritt, ob die Beschwerdeführerin im Rahmen der schriftlichen Maturitätsprüfung im Fach «Bildnerisches Gestalten» ein Plagiat eingereicht hat. Wäre dies zu verneinen, läge von vornherein keine Unregelmässigkeit vor.