Das Einreichen eines Plagiates als persönliche gestalterische Arbeit stellt eine «Unregelmässigkeit» im Sinne des MPR dar. Die gesetzliche Regelung zum Disziplinarwesen der Maturitätsprüfung darf aufgrund des Sonderstatusverhältnisses, in welchem sich Mittelschüler befinden, weit gefasst sein. Die Aufklärung über die disziplinarischen Sanktionen erfolgte ausreichend und die angeordnete disziplinarische Sanktion erwies sich im konkreten Fall als verhältnismässig. Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Obergericht, 19. Mai 2017, OG V 17 7 Sachverhalt: A.