{"Signatur": "UR_OG_004", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2017-05-19", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_004_2017-OG-V-17-7_2017-05-19.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/10049", "Checksum": "d1f98c894bc9c3bd07b8307d599cb6db"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2017_OG V 17 7"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 19.05.2017 2017_OG V 17 7"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schulwesen. Art. 5 Abs. 2 GB. Art. 5 Abs. 1 lit. a, Art. 6 Verordnung über die Kantonale Mittelschule Uri (Mittelschuleverordnung). Art. 1, Art. 6, Art. 14 Abs. 1, 2 und 3, Art. 18 Abs. 2 Reglement über die Maturitätsprüfungen an der Kantonalen Mittelschule (MPR). 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Art. 14 Abs. 1\nMPR ist insofern strikt formuliert, als dass bei einem Regelverstoss der Ausschluss von den\nMaturitätsprüfungen erfolgen und die Prüfung als nicht bestanden gelten soll. Der\nGesetzgeber hat mit dieser Bestimmung die Interessenabwägung in generell-abstrakter\nWeise vorgenommen und entschieden, dass die Sicherstellung eines geordneten\nPrüfungsbetriebes und die Wahrung des Ansehens der Schule einem überwiegenden\nöffentlichen Interesse entsprechen (vergleiche hierzu BGE 139 II 33 E. 2.7.1, 1C_598/2014\nvom 18.04.2016 E. 4.3, 1C_258/2015 vom 22.03.2016 E. 7). Diese Wertung ist zu\nrespektieren, sodass die Interessenabwägung weitgehend zugunsten des öffentlichen\nInteresses vorab entschieden ist (vergleiche BGE 139 II 33 E. 2.7.1). Zu bedenken ist\ndennoch, dass die Maturitätsprüfung im Falle des Nichtbestehens wiederholt werden kann\n(Art. 32 MPR). Die Beschwerdeführerin wird somit nicht endgültig ausgeschlossen. Zudem\nhat die Maturitätskommission zugesichert, dass die Beschwerdeführerin die Maturaarbeit\nnicht wiederholen muss (Verfügung vom 15.06.2016 S. 1). Das Nichtbestehen der\nMaturitätsprüfung 2016 tangiert die privaten Interessen der Beschwerdeführerin an der\nErlangung der Maturität und der Ermöglichung des weiteren Bildungsweges somit zwar\ndurchaus. Die Beschwerdeführerin erhält jedoch eine zweite Chance und muss zudem nicht\nsämtliche Leistungen wiederholen. So sind die Konsequenzen der angeordneten\nDisziplinarsanktion zwar streng, werden durch die genannten Umstände aber auch relativiert.\nAngesichts dieser Umstände und der bereits vom Gesetzgeber vorgenommenen Gewichtung\nder öffentlichen Interessen ist die angeordnete Disziplinarsanktion daher als zumutbar zu\nbeurteilen. Dass eine zeitliche Verzögerung des Maturaabschlusses eintritt und die\nBeschwerdeführerin die Maturitätsprüfung nachzuholen hat, liegt in der Natur der zwar\nstrengen, aber zulässigen angeordneten Sanktion.\n\nf) Die gestützt auf Art. 14 Abs. 1 MPR angeordnete Disziplinarsanktion erweist sich\nnach dem Gesagten als geeignet, erforderlich und zumutbar und damit verhältnismässig. Vor\ndiesem Hintergrund verbleibt auch für die Anwendung von Art. 14 Abs. 2 MPR kein Raum.\nDiese Bestimmung gelangt nur zur Anwendung, wenn ein \"begründeter Verdacht\" einer\nUnregelmässigkeit vorliegt. Wie hinlänglich gezeigt, liegt vorliegend nicht nur ein Verdacht\nauf die Einreichung eines Plagiats vor. Vielmehr ist erwiesen, dass die Beschwerdeführerin\nein Plagiat eingereicht hat (E. 2 hievor).\n\n6. a) Die Beschwerdeführerin rügt abschliessend, sie sei zu den Prüfungen\nzugelassen worden, obwohl die zuständige Behörde seit einiger Zeit von der Existenz eines\nPlagiates ausgegangen sei. Aufgrund der Zulassung zu den Prüfungen sei ein allfälliges\n\"Nicht-Bestanden-Erklären\" verwirkt worden.\n\nb) Der Beschwerdeführerin kann nicht gefolgt werden. Der an der Prüfung beteiligte\nFachexperte führte im Einspracheverfahren aus, der Verdacht auf ein Plagiat sei \"Mitte Juni\",\nkurz vor der mündlichen Matura, aufgekommen und habe sich hernach aufgrund von\nRecherchen im Internet bestätigt (Stellungnahme Hans Peter Gnos a.a.O. S. 1).\nAnhaltspunkte, dass diese Angaben unrichtig wären, bestehen keine und solche werden von\nder Beschwerdeführerin auch nicht näher dargelegt. Wenn die Maturitätskommission die nun\nstrittige Sanktion mit Verfügung vom 15. Juni 2016 angeordnet hat, liegt ein ungehörig\nlanges Zuwarten demnach von vornherein nicht vor. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass\neiner Behörde eine gewisse Zeit für Abklärungen zuzugestehen ist. Die Prüfungsbehörde soll\neine strenge Sanktion wie die vorliegende nicht leichthin aussprechen, sondern nur dann,\nwenn die Abklärungen sorgfältig erfolgt sind. Dies liegt nicht zuletzt auch im Interesse der\nbetroffenen Schülerinnen und Schüler.\n\n7. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der\nschriftlichen Maturitätsprüfungen 2016 ein Plagiat eingereicht und damit eine\n\"Unregelmässigkeit\" im Sinne von Art. 14 Abs. 1 MPR begangen hat. Die in der Folge von\nder Maturitätskommission angeordnete und von der Vorinstanz bestätigte Disziplinarsanktion\ndes Nichtbestehens der Maturitätsprüfung erfolgte zurecht. Namentlich ist die Regelung von\nArt. 14 Abs. 1 MPR genügend bestimmt und die Aufklärung über die Sanktionen ausreichend\nerfolgt. Die schliesslich ausgesprochene Sanktion hat sich ferner als zwar streng, aber\nverhältnismässig erwiesen. Der Entscheid der Vorinstanz ist nach dem Gesagten somit nicht\nzu beanstanden und die Verwaltungsgerichtsbeschwerde entsprechend abzuweisen.\n"}