{"Signatur": "UR_OG_004", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2017-05-19", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_004_2017-OG-V-17-7_2017-05-19.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/10049", "Checksum": "d1f98c894bc9c3bd07b8307d599cb6db"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2017_OG V 17 7"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 19.05.2017 2017_OG V 17 7"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schulwesen. Art. 5 Abs. 2 GB. Art. 5 Abs. 1 lit. a, Art. 6 Verordnung über die Kantonale Mittelschule Uri (Mittelschuleverordnung). Art. 1, Art. 6, Art. 14 Abs. 1, 2 und 3, Art. 18 Abs. 2 Reglement über die Maturitätsprüfungen an der Kantonalen Mittelschule (MPR). 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Er setzt\nvoraus, dass die staatliche Massnahme das geeignete Mittel zur Erreichung des\nangestrebten Zieles ist, dass der Eingriff nicht über das hinausgeht, was zur Erreichung des\nZweckes erforderlich ist, und dass zwischen Ziel und Mitteln ein vernünftiges Verhältnis\nbesteht (BGE 2C_1149/2015 vom 29.03.2016 E. 4.7 mit Hinweisen; Häfelin/Müller/Uhlmann,\na.a.O., Rz. 520 mit Hinweisen). Disziplinarische Massnahmen sind Sanktionen gegenüber\nPersonen, die – wie vorliegend – in einem besonderen Rechtsverhältnis zum Staat (zum\nBeispiel Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst, Schüler, Strafgefangene) oder unter einer\nbesonderen Aufsicht des Staates (zum Beispiel Rechtsanwälte, Medizinalpersonen) stehen\n(BGE 2C_1149/2015 a.a.O. E. 4.4.4, sogenanntes „Sonderstatusverhältnis“, vergleiche E. 3c\nhievor). Disziplinarmassnahmen dienen der Durchsetzung der Dienstpflichten oder der\nAnstaltsordnung und damit der Sicherstellung der ordnungsgemässen Aufgabenerfüllung wie\nauch der Wahrung des Ansehens oder der Vertrauenswürdigkeit der Institution. Sie gelangen\nim Anschluss an Pflichtverletzungen zur Anwendung und haben sowohl pönalen wie\npräventiven Charakter (BGE 2C_1149/2015 a.a.O. E. 4.4.4). Dies trifft auch auf Art. 14 Abs.\n1 MPR zu. Dieser hat einerseits zum Ziel, Schülerinnen und Schüler davon abzuhalten,\nanlässlich der Maturitätsprüfung zu betrügen, und sieht andererseits im Falle eines\nRegelverstosses eine Bestrafung des oder der Betreffenden vor. Ferner soll die Wahrung\ndes öffentlichen Interesses, vertrauen zu können, dass Maturitätsabschlüsse an der\nKantonalen Mittelschule Uri regelrecht zustande kommen, und entsprechend auch das\nAnsehen der Schule sichergestellt werden (vergleiche BGE 2C_1149/2015 a.a.O. E. 4.4.5\nzur vergleichbaren Bestimmung des dortigen Studiengangreglements).\n\nc) Von der Beschwerdeführerin wird zurecht nicht bestritten, dass der Ausschluss\nvon den Maturitätsprüfungen im Falle von Regelverstössen eine geeignete Massnahme zur\nErreichung der genannten Ziele darstellt. Die Beschwerdeführerin bestreitet jedoch die\nErforderlichkeit. Es hätte als Sanktion auch eine ungenügende Note im betreffenden Fach\nerteilt werden können.\n\nd) Die ausgesprochene Sanktion des Ausschlusses von der Maturitätsprüfung\nverbunden mit deren Nichtbestehen ist zweifelsohne streng. Auf der anderen Seite ist das\nEinreichen eines Plagiates im Rahmen einer Abschlussprüfung ein schwerwiegender\nVerstoss und keine Bagatelle. Dies muss für die Maturitätsprüfung umso mehr gelten,\nnachdem es deren Zweck ist, die Hochschulreife der Kandidatinnen und Kandidaten\nfestzustellen (Art. 2 MPR; vergleiche E. 3c hievor). Eine Strenge von einiger Erheblichkeit ist\nsomit erforderlich, um die erwünschte Wirkung zu erzielen. Das blosse Erteilen einer\nungenügenden Note würde hier nicht ausreichen, zumal die Beschwerdeführerin selber\nausführt, sie hätte sich im Fach Bildnerisches Gestalten eine Note 1 leisten können, ohne\ndass die Matura in Gefahr gewesen wäre (Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 07.02.2017\nS. 5 Ziff. 2.3). Das Erteilen einer ungenügenden Note wäre somit eine kaum spürbare\nSanktion gewesen. Die Übereinstimmung zwischen dem Werk der Beschwerdeführerin und\ndem eigentlichen Referenzwerk von Mario Sanchez Nevado ist ferner dermassen frappant,\ndass selbst bei Angabe der Quelle und somit regelkonformem Verhalten mit einer\nhinreichenden Wahrscheinlichkeit ein Abzug, eventuell gar eine ungenügende Note,\nresultiert hätte. Dies ergibt sich daraus, dass die Aufgabe darin bestand, eine persönliche\ngestalterische Arbeit abzuliefern (Art. 18 Abs. 2 MPR) und für die Bewertung demnach unter\nanderem die Elemente «persönlicher Ansatz» und «Innovation», aber auch etwa\n«Selbstständigkeit» und «Entwicklung des Themas» massgebend waren\n(Bewertungsschema vom 01.05.2016). Auch aus Gründen der Gleichbehandlung mit\ndenjenigen Maturandinnen und Maturanden, welche sich regelkonform verhalten, aber\ndennoch eine ungenügende Note erhalten, drängt es sich auf, bei einem doch erheblichen\nRegelverstoss wie dem vorliegenden nicht nur eine ungenügende Note zu erteilen, sondern\ndie Prüfung als Nichtbestanden zu erklären, wie es im Übrigen auch dem klaren Wortlaut des\nGesetzes entspricht. Die Erforderlichkeit der angeordneten Disziplinarsanktion ist vor diesem\nHintergrund zu bejahen.\n\n"}