{"Signatur": "UR_OG_004", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2017-05-19", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_004_2017-OG-V-17-7_2017-05-19.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/10049", "Checksum": "d1f98c894bc9c3bd07b8307d599cb6db"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2017_OG V 17 7"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 19.05.2017 2017_OG V 17 7"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schulwesen. Art. 5 Abs. 2 GB. Art. 5 Abs. 1 lit. a, Art. 6 Verordnung über die Kantonale Mittelschule Uri (Mittelschuleverordnung). Art. 1, Art. 6, Art. 14 Abs. 1, 2 und 3, Art. 18 Abs. 2 Reglement über die Maturitätsprüfungen an der Kantonalen Mittelschule (MPR). 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Im\nschulischen Disziplinarrecht muss die gesetzliche Regelung – abgesehen von der\nBegründung des Sonderstatusverhältnisses – nicht bis ins letzte Detail gehen, sondern darf\nder Natur des Rechtsverhältnisses entsprechend weit gefasst sein (BGE 135 I 85 E. 6.2, 129\nI 24 E. 8.5, 121 I 27 E. 4a). Dies gilt jedenfalls dann, wenn Grundrechtseinschränkungen\ninfrage stehen, die sich in voraussehbarer Weise aus dem Zweck des\nSonderstatusverhältnisses ergeben (BGE 139 I 286 f. E. 5.3.1). Die Zulässigkeit der\nAnordnung von Disziplinarmassnahmen zur Aufrechterhaltung eines geordneten\nPrüfungsbetriebes im Falle von Unregelmässigkeiten ergibt sich ohne Weiteres aus dem\nZweck des Sonderstatusverhältnisses (vergleiche BGE 129 I 23 f. E. 8.4). Insofern darf die\ngesetzliche Regelung zum Disziplinarwesen der Maturitätsprüfung grundsätzlich weit gefasst\nsein. Dass das Einreichen eines Plagiats einen Verstoss gegen die wissenschaftliche und\nkünstlerische Redlichkeit bedeutet und insofern geeignet ist, im Rahmen einer\nAbschlussprüfung eine Unregelmässigkeit darzustellen, ist notorisch und braucht nicht weiter\nerörtert zu werden. Im universitären Bereich ist das Thema von zentraler Bedeutung\n(vergleiche Gian Martin, a.a.O., S. 473 f.). Bei einer Maturitätskandidatin, welche gerade die\nFeststellung der Hochschulreife erlangen möchte (vergleiche Art. 2 MPR), kann demnach\nvorausgesetzt werden, dass sie weiss, dass das Einreichen eines Plagiats im Rahmen der\nMaturitätsprüfung eine Unregelmässigkeit im Sinne von Art. 14 Abs. 1 MPR bedeutet. Die\nRüge der fehlenden Bestimmtheit der Disziplinarvorschrift ist vor diesem Hintergrund\nunbegründet.\n\n4. a) Gemäss Art. 14 Abs. 3 MPR macht die Prüfungsleitung die Kandidatinnen und\nKandidaten vor Beginn der Prüfungen auf die Bestimmungen von Art. 14 Abs. 1 und 2 MPR\naufmerksam. Die Beschwerdeführerin rügt mit Bezug auf die Aufklärungspflicht der\nPrüfungsleitung nicht, es sei auf die Bestimmungen von Art. 14 MPR nicht aufmerksam\ngemacht worden, wendet jedoch ein, es sei den Schülern des Fachs Bildnerisches Gestalten\nfür das Nicht-Angeben von Quellen eine andere Sanktion als das Nicht-Bestehen der Matura\nangezeigt worden. Die Aufklärung sei daher ungenügend erfolgt.\n\nb) Es trifft zu, dass die Lehrer für ihr Fach Bildnerisches Gestalten einen\nschriftlichen Leitfaden zur Maturaprüfung abgegeben haben, in welchem für das Nicht-\nAngeben von Quellen eine andere Sanktion als das Nicht-Bestehen der Matura angedroht\nwird. So wird im Leitfaden angegeben, bei unvollständigen oder nicht der Wahrheit\nentsprechenden Protokollen könne die ganze Arbeit zurückgewiesen oder mit\nentsprechenden Abzügen bewertet werden (S. 2). Die Beschwerdeführerin kann aus diesem\nUmstand jedoch nichts zu ihren Gunsten ableiten. Zum einen vermögen die Ausführungen\nder Fachlehrer in ihrem Leitfaden die disziplinarischen Bestimmungen im MPR nicht zu\nderogieren. Zum anderen wurde in den Weisungen des Rektors zur Maturaprüfung 2016 auf\ndie Bestimmungen von Art. 14 Abs. 1 und 2 MPR ausdrücklich aufmerksam gemacht (S. 4).\nDie Beschwerdeführerin rügt denn auch zurecht nicht, es sei auf die Bestimmungen von Art.\n14 MPR nicht aufmerksam gemacht worden. Es kann somit davon ausgegangen werden,\ndass die Beschwerdeführerin die entsprechenden Disziplinarsanktionen kannte, zumal von\neiner Prüfungskandidatin erwartet werden kann, dass sie die Weisungen über die zu\nabsolvierenden Prüfungen kennt (vergleiche hierzu: Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz.\n687). Wenn aber die Bestimmungen von Art. 14 MPR als bekannt vorausgesetzt werden\nkönnen, können davon abweichende Angaben von Fachlehrern nicht ohne Weiteres als\nVertrauensgrundlage dienen. Die Beschwerdeführerin hätte den Widerspruch jedenfalls\nerkennen können und müssen. Sie kann sich nicht bloss damit entlasten, dass sie sich auf\ndie für sie günstigeren Angaben verliess (vergleiche Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz.\n684). Die Rüge der ungenügenden Aufklärung ist demnach unbegründet.\n\n5. a) Die Beschwerdeführerin rügt, die getroffene disziplinarische Sanktion sei\nunverhältnismässig. Die Disziplinarmassnahme müsse geeignet sein, das angestrebte Ziel\nzu erreichen, dürfe nicht weitergehen als zur Zielerreichung notwendig und müsse in einem\nvernünftigen Verhältnis zum angestrebten Ziel stehen.\n\n"}