{"Signatur": "UR_OG_004", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2017-05-19", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_004_2017-OG-V-17-7_2017-05-19.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/10049", "Checksum": "d1f98c894bc9c3bd07b8307d599cb6db"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2017_OG V 17 7"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 19.05.2017 2017_OG V 17 7"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schulwesen. Art. 5 Abs. 2 GB. Art. 5 Abs. 1 lit. a, Art. 6 Verordnung über die Kantonale Mittelschule Uri (Mittelschuleverordnung). Art. 1, Art. 6, Art. 14 Abs. 1, 2 und 3, Art. 18 Abs. 2 Reglement über die Maturitätsprüfungen an der Kantonalen Mittelschule (MPR). 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Eine Idee wie sie sich auch auf dem Bild von Mario Sanchez Nevado findet. Auf\nNachfrage eines Fachlehrers, wie die Beschwerdeführerin auf die Idee mit der Messerklinge\nkäme, soll die Beschwerdeführerin ausweichend reagiert haben. In welcher Weise dies\nzutrifft, kann dahingestellt bleiben. Jedenfalls unterliess es die Beschwerdeführerin aber, den\nFachlehrern bei dieser Gelegenheit mitzuteilen, dass sie die Idee mit der Messerklinge, wie\nüberhaupt die Idee mit der Pistole und der Industriesilhouette, von einem fremden Werk\nhatte und sie unterliess es auch, die Fachlehrer um Hilfe bei der Suche des angeblich\nunauffindbaren Originalbildes zu bitten. Auffällig ist schliesslich, dass just die Idee mit der\nMesserklinge, worauf die Beschwerdeführerin explizit angesprochen wurde, im\nschlussendlich abgegebenen Bild «Der Zerstörer» nicht mehr zu finden ist. Für das Gericht\nergibt sich aus diesen Gründen, dass die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt des fraglichen\nZwischengesprächs bewusst das Bild von Mario Sanchez Nevado vor Augen hatte, dies aber\nauch auf Nachfrage nicht transparent machte. Auch später und vor allem auch im\nschriftlichen Begleitdokument, dem «Portfolio», gab die Beschwerdeführerin nicht ein\neinziges Mal bekannt, dass sie in Wirklichkeit die Idee zu ihrem Bild und wesentliche\nElemente davon einem fremden Werk, konkret dem Bild «Betrayal» von Mario Sanchez\nNevado, entnommen hatte. Dieser Umstand ist umso irritierender, als dass gemäss\nAufgabenstellung durchaus erlaubt und sogar gefordert war, ein Referenzwerk anzugeben.\nAls Referenzwerk gab die Beschwerdeführerin aber nicht etwa das Werk von Mario Sanchez\nNevado, sondern das Werk «Der Zyklop» von Redon Odilon an. Damit gab die\nBeschwerdeführerin – entgegen ihrer ausdrücklichen Erklärung – nicht alle Quellen an. Das\nzweite Element eines Plagiats (fehlende Transparenz) ist ebenfalls erfüllt, womit insgesamt\nin Übereinstimmung mit der Vorinstanz von einem Plagiat auszugehen ist, welches die\nBeschwerdeführerin anlässlich ihrer Maturitätsprüfung eingereicht hat.\n3. a) Nach Art. 14 Abs. 1 MPR hat die Benützung unerlaubter Hilfsmittel sowie «jede\nandere Unregelmässigkeit» den Ausschluss von den Maturitätsprüfungen zur Folge. Die\nMaturitätsprüfung gilt als nicht bestanden. Die Beschwerdeführerin rügt in diesem\nZusammenhang, es sei nie erläutert worden, was unter einer Unregelmässigkeit im Sinne\nvon Art. 14 Abs. 1 MPR zu verstehen sei. Der Terminus sei nicht genügend definiert und\nkönne deshalb nicht dazu dienen, zum Ausschluss zu führen. Überdies fehle es der\nBeschwerdeführerin am Verschulden. Es sei ihr zu keinem Zeitpunkt bewusst gewesen, dass\nsie die Quelle ihrer Inspiration hätte angeben müssen.\n\nb) Mit Blick darauf, dass keine blosse Inspiration, sondern eine Übernahme\nwesentlicher Teile eines fremden Werks vorliegt, läuft die Argumentation der\nBeschwerdeführerin mit Bezug auf ihr Verschulden ins Leere. Es kann damit offenbleiben, ob\nin einer persönlichen Arbeit nicht auch eine «blosse» Inspirationsquelle anzugeben wäre.\nEine transparente Bezugnahme auf das Bild «Betrayal» von Mario Sanchez Nevado ist im\nkonkreten Fall jedenfalls bewusst nicht erfolgt (E. 2i hievor). Es kann nicht von einem\nblossen Versehen oder einer Ungenauigkeit von untergeordneter Bedeutung ausgegangen\nwerden.\n\n"}