{"Signatur": "UR_OG_004", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2017-05-19", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_004_2017-OG-V-17-7_2017-05-19.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/10049", "Checksum": "d1f98c894bc9c3bd07b8307d599cb6db"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2017_OG V 17 7"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 19.05.2017 2017_OG V 17 7"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schulwesen. Art. 5 Abs. 2 GB. Art. 5 Abs. 1 lit. a, Art. 6 Verordnung über die Kantonale Mittelschule Uri (Mittelschuleverordnung). Art. 1, Art. 6, Art. 14 Abs. 1, 2 und 3, Art. 18 Abs. 2 Reglement über die Maturitätsprüfungen an der Kantonalen Mittelschule (MPR). "}], "ScrapyJob": "446973/59/1992", "Zeit UTC": "05.01.2026 07:11:04", "Checksum": "f4342a1766cb019a1f21a9dae561e7da", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 19.05.2017 2017_OG V 17 7\nRegeste:\nSchulwesen. Art. 5 Abs. 2 GB. Art. 5 Abs. 1 lit. a, Art. 6 Verordnung über die Kantonale Mittelschule Uri (Mittelschuleverordnung). Art. 1, Art. 6, Art. 14 Abs. 1, 2 und 3, Art. 18 Abs. 2 Reglement über die Maturitätsprüfungen an der Kantonalen Mittelschule (MPR). \n\n g) Die Beschwerdeführerin räumt ein, dass die Gemeinsamkeiten der Werke\noffenkundig seien, wendet aber ein, die Unterschiede zwischen den Werken seien bisher von\nden Vorinstanzen nicht gewürdigt worden. Dieser Vorwurf trifft nicht zu. Im\nEinspracheverfahren haben die beteiligten Examinatoren Stellung genommen. Dabei gingen\nsie auch auf die Unterschiede zwischen dem Werk der Beschwerdeführerin und dem Original\nein (vergleiche Stellungnahme Hans Peter Gnos vom 20.07.2016 S. 4; Stellungnahme\nAndreas Wegmann und Marc Ochsner vom 28.07.2016 S. 15). Zu den Stellungnahmen\nkonnte sich die Beschwerdeführerin äussern. In Würdigung des Schriftenwechsels und der\nübrigen Akten kamen die Vorinstanzen zum Schluss, dass die beiden Werke in wesentlichen\nPunkten übereinstimmen. Die Vorinstanzen verneinen und übersehen somit nicht, dass\ngewisse Unterschiede zwischen den Werken bestehen. Sie erachten diese Unterschiede\naber als untergeordnet, wobei diese Beurteilung nicht zu beanstanden ist (E. 2f hievor).\nAnders als die Beschwerdeführerin zu meinen scheint, ist für ein Plagiat nicht erforderlich,\ndass eine exakte Kopie vorliegt. Die Übernahme wesentlicher Aspekte eines Werkes reicht\naus (Gian Martin, a.a.O., S. 484 sowie E. 2e hievor).\n\nh) Die Beschwerdeführerin bringt vor, sie habe das Bild von Mario Sanchez Nevado\neinmal im Internet gesehen und danach nicht wiedergefunden. Es habe sich in ihr\nGedächtnis eingeprägt und lediglich als Inspiration gedient. Das Original habe ihr während\nder Arbeit an ihrem Bild nicht vorgelegen. Entgegen den Ausführungen der\nBeschwerdeführerin kann mit Blick auf die frappanten Übereinstimmungen zwischen ihrem\nBild und dem Original von Mario Sanchez Nevado nicht von einer blossen Inspiration\nausgegangen werden. Eine solche könnte etwa dann vorliegen, wenn das Thema des\nOriginalbildes variiert worden wäre, etwa indem eine personifizierte Erde auf einer tickenden\nZeitbombe sitzend abgebildet worden wäre oder Ähnliches. Es kann ferner als notorisch\ngelten, dass ein prägnantes Bild wie das Bild «Betrayal», welches bereits einmal im Internet\ngefunden wurde, mit vernünftigem Rechercheaufwand in ebendiesem Internet\nwiedergefunden werden kann, auch ohne den Titel und den Künstlernamen zu kennen. Die\nEingabe wesentlicher Elemente des Bildes als Suchbegriffe (etwa «Mutter», «Natur»,\n«Pistole» oder «earth», «gun») führt innert nützlicher Frist zum Erfolg. Die\nBeschwerdeführerin konnte sich das Bild somit ohne Weiteres beschaffen. Dass das Original\nim Internet nicht wiedergefunden wurde, erachtet das Gericht daher als wenig glaubhaft,\nzumal die Beschwerdeführerin als Gymnasiastin mit dem Internet bestens vertraut ist. Im\nÜbrigen hätte die Möglichkeit bestanden, die Fachlehrer bei der Suche nach dem angeblich\nnicht wiederaufzufindenden Bild um Hilfe zu bitten (vergleiche E. 2i hernach). Damit hätte\ndas Originalbild – sofern denn eine entsprechende ehrliche Absicht bestanden hätte –\naufgefunden werden können. Ob der Beschwerdeführerin das Original tatsächlich vorlag, ist\nletztlich aber ohnehin nicht entscheidend. Denn offenbar hatte die Beschwerdeführerin das\nOriginal dermassen präsent – sei es, weil ihr das Bild effektiv vorlag, sei es, weil sie es vor\ndem inneren Auge präsent hatte –, dass sie in der Lage war, das Original in seinen\nwesentlichen Teilen zu übernehmen. Letztlich spielt es keine Rolle, ob das angeblich eigene\nWerk von einem effektiv vorliegenden Originalexemplar des fremden Werks oder aus der\nErinnerung an dieses abgezeichnet wird. Entscheidend ist, dass ein fremdes Werk in seinen\nwesentlichen Teilen übernommen wird. Dies ist vorliegend geschehen.\n\n"}