{"Signatur": "UR_OG_004", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2017-05-19", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_004_2017-OG-V-17-7_2017-05-19.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/10049", "Checksum": "d1f98c894bc9c3bd07b8307d599cb6db"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2017_OG V 17 7"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 19.05.2017 2017_OG V 17 7"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schulwesen. Art. 5 Abs. 2 GB. Art. 5 Abs. 1 lit. a, Art. 6 Verordnung über die Kantonale Mittelschule Uri (Mittelschuleverordnung). Art. 1, Art. 6, Art. 14 Abs. 1, 2 und 3, Art. 18 Abs. 2 Reglement über die Maturitätsprüfungen an der Kantonalen Mittelschule (MPR). "}], "ScrapyJob": "446973/59/1992", "Zeit UTC": "05.01.2026 07:11:04", "Checksum": "f4342a1766cb019a1f21a9dae561e7da", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 19.05.2017 2017_OG V 17 7\nRegeste:\nSchulwesen. Art. 5 Abs. 2 GB. Art. 5 Abs. 1 lit. a, Art. 6 Verordnung über die Kantonale Mittelschule Uri (Mittelschuleverordnung). Art. 1, Art. 6, Art. 14 Abs. 1, 2 und 3, Art. 18 Abs. 2 Reglement über die Maturitätsprüfungen an der Kantonalen Mittelschule (MPR). \n\n d) Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, dass sie das Bild von Mario Sanchez\nNevado «einmal gesehen» habe. Das Bild habe aber lediglich als Inspiration gedient. Es\nkönne keineswegs von einer bewussten Erstellung eines Plagiats ausgegangen werden.\nVielmehr sei es so, dass die Beschwerdeführerin das Bild im Internet schlicht nicht mehr\ngefunden habe. Sie habe während der Erstellung der Prüfungsarbeit keinerlei Zugriff zum\nOriginal gehabt. Das Bild habe sich ihr dermassen eingeprägt, dass es auch ohne\nKonsultation als ständige Inspiration habe dienen können. Die Quelle sei unabsichtlich nicht\nangegeben worden. Ohnehin stimme das von der Beschwerdeführerin gemalte Bild in keiner\nWeise vollkommen mit dem Bild von Mario Sanchez Nevado überein, auch wenn die Bilder\nunbestrittenermassen grosse Gemeinsamkeiten aufweisen würden.\n\ne) Ein Plagiat liegt vor, wenn in einer Arbeit fremde Gedanken, Formulierungen etc.\nnicht als solche gekennzeichnet, sondern als eigene Leistung ausgegeben werden. Als\nPlagiat gilt insbesondere das Einreichen eines fremden Werks unter eigenem Namen\n(Entscheid Bundesverwaltungsgericht vom 29.07.2010, B-229/2010, E. 3.2 mit Hinweisen;\nvergleiche auch: Schwarzenegger/Wohlers, Plagiatsformen und disziplinarrechtliche\nKonsequenzen, in: Unijournal Die Zeitung der Universität Zürich, 4/2006, S. 3). Das Plagiat\nist abzugrenzen von Zitaten, mit welchen durch Quellenangabe – in begrenztem Umfang –\nauf den Urheber beziehungsweise die Urheberin verwiesen wird (Verwaltungspraxis der\nBundesbehörden [VPB], 69.35, E. 4.1). Der Plagiatsbegriff zerfällt damit im Wesentlichen in\nzwei Elemente. Das erste Element betrifft die Übereinstimmung des eigenen Werks mit\neinem fremden. Zwischen dem eigenen und dem fremden Werk muss eine derartige\nÜbereinstimmung bestehen, dass von einer ganzen oder teilweisen Übernahme des fremden\nWerks ausgegangen werden kann. Ob die Übernahme unverändert geschieht oder als\nResultat einer Umarbeitung, deren Abstand vom Original nicht die freie Benutzung erreicht,\nist unerheblich (Gian Martin, Universitäres Disziplinarrecht – unter besonderer\nBerücksichtigung der Handhabung von Plagiaten, AJP 2007 S. 482). Das zweite Element\nbetrifft die Transparenz. Ein Plagiat liegt dann vor, wenn die Übereinstimmung nicht\ntransparent gemacht wird, indem die einschlägige Quelle nicht angegeben wird (vergleiche\nGian Martin, a.a.O., S. 482). Es entsteht in einem solchen Fall der irrige Eindruck, das\neigene Werk entspringe eigener Urheberschaft, obwohl in Wirklichkeit wesentliche Teile\neines fremden Werks übernommen wurden. Ob es sich bei den Informationsquellen um\nBücher, Zeitschriften, Websites, Filme, Tondokumente oder – wie vorliegend – Werke der\nbildenden Kunst handelt, spielt keine Rolle (vergleiche Merkblatt «Ethik/Plagiat» der\nSchweizerischen Maturitätskommission SMK vom 28.10.2009 in der Fassung vom\n22.07.2011, S. 1).\n\nf) Sowohl auf dem Bild «Der Zerstörer» der Beschwerdeführerin als auch auf dem\nBild «Betrayal» von Mario Sanchez Nevado findet sich das zentrale Motiv der\npersonifizierten Erde, welche mit dem Tod – ausgedrückt durch eine Hand, welche eine\nPistole auf die Erde richtet – bedroht wird. Der Lauf der Pistole ist bei beiden Bildern mit der\nSilhouette einer Industrielandschaft kombiniert. Beide Bilder thematisieren durch diese\nplakative Gegenüberstellung die Bedrohung der Erde durch Klimaerwärmung und\nUmweltverschmutzung. Das Motiv und die dahinterstehende Bildidee kann bei beiden\nBildern als identisch bezeichnet werden. Auch der Bildaufbau des Werkes der\nBeschwerdeführerin entspricht nahezu exakt dem Original. So befindet sich die\npersonifizierte Erde auf dem Bild der Beschwerdeführerin ebenfalls auf der linken Bildseite in\ngegenüber der Bilddiagonalen leicht im Gegenuhrzeigersinn gedrehter Schräglage. Der\nPistolenlauf richtet sich vergleichbar dem Original aus der unteren rechten Bildecke auf das\nAngesicht der personifizierten Erde. Bei beiden Bildern ist es bemerkenswerterweise eine\nlinke Hand, welche die Pistole hält. Die Übereinstimmung der beiden Bilder ist frappant. Das\nvon der Beschwerdeführerin gemalte Bild «Der Zerstörer» stimmt in wesentlichen Punkten\nmit dem Bild «Betrayal» von Mario Sanchez Nevado überein. Um unnötige Wiederholungen\nzu vermeiden, kann ergänzend auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden,\ndenen sich das Gericht anschliessen kann (angefochtener Entscheid, E. 5). Das erste\nElement eines Plagiats (Übereinstimmung des eigenen Werks mit einem fremden Werk) ist\nklar erfüllt. Daran ändern die gegenteiligen Ausführungen der Beschwerdeführerin nichts, wie\nsich sogleich ergibt (E. 2g und h hernach).\n\n"}