{"Signatur": "UR_OG_004", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2017-05-19", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_004_2017-OG-V-17-7_2017-05-19.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/10049", "Checksum": "d1f98c894bc9c3bd07b8307d599cb6db"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2017_OG V 17 7"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 19.05.2017 2017_OG V 17 7"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schulwesen. Art. 5 Abs. 2 GB. Art. 5 Abs. 1 lit. a, Art. 6 Verordnung über die Kantonale Mittelschule Uri (Mittelschuleverordnung). Art. 1, Art. 6, Art. 14 Abs. 1, 2 und 3, Art. 18 Abs. 2 Reglement über die Maturitätsprüfungen an der Kantonalen Mittelschule (MPR). 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Im Schwerpunktfach «Bildnerisches\nGestalten» gilt die persönliche gestalterische Arbeit als schriftliche\nMaturitätsprüfung. Das Einreichen eines Plagiates als persönliche\ngestalterische Arbeit stellt eine «Unregelmässigkeit» im Sinne des MPR dar.\nDie gesetzliche Regelung zum Disziplinarwesen der Maturitätsprüfung darf\naufgrund des Sonderstatusverhältnisses, in welchem sich Mittelschüler\nbefinden, weit gefasst sein. Die Aufklärung über die disziplinarischen\nSanktionen erfolgte ausreichend und die angeordnete disziplinarische\nSanktion erwies sich im konkreten Fall als verhältnismässig. Abweisung der\nVerwaltungsgerichtsbeschwerde.\n\nObergericht, 19. Mai 2017, OG V 17 7\n\nSachverhalt:\n\nA.\n\nX, absolvierte Ende des Schuljahres 2015/2016 an der Kantonalen Mittelschule Uri, Altdorf,\ndie Maturitätsprüfung. Mit Verfügung vom 15. Juni 2016 teilte die Maturitätskommission Uri X\nmit, dass die persönlich zu gestaltende Arbeit im Fach Bildnerisches Gestalten einer\nÜbernahme des Bildes «Betrayal» von Mario Sanchez Nevado entspreche, ohne die Quelle\nanzugeben. Es liege ein Plagiat und somit eine Unregelmässigkeit vor, weshalb die Maturaprüfung insgesamt als nicht bestanden gelte. Eine von X gegen diese Verfügung gerichtete\nEinsprache wies die Maturitätskommission mit Entscheid vom 19. August 2016 ab.\n\nB.\n\nGegen den Einspracheentscheid gelangte X mit Verwaltungsbeschwerde vom 14.\nSeptember 2016 an den Erziehungsrat des Kantons Uri. Dieser wies das Rechtsmittel mit\nEntscheid vom 18. Januar 2017 ab.\n\nAus den Erwägungen:\n\n1. a) Nach Art. 38 Verordnung über die Kantonale Mittelschule Uri\n(Mittelschulverordnung, RB 10.2401) i.V.m. Art. 70 Abs. 3 Gesetz über Schule und Bildung\n(Schulgesetz, RB 10.1111) kann gegen Beschwerdeentscheide des Erziehungsrates beim\nObergericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben werden. Das Verfahren richtet sich\nnach der VRPV (Art. 70 Abs. 4 Schulgesetz; zum vorangehenden Einspracheverfahren in\nSachen Maturitätsprüfung vergleiche: Art. 40 VRPV i.V.m. Art. 35 Abs. 1 Reglement über die\nMaturitätsprüfungen an der Kantonalen Mittelschule Uri [MPR, RB 10.2414]). Die sachliche,\nörtliche und funktionelle Zuständigkeit liegt beim angerufenen Obergericht des Kantons Uri\n(Verwaltungsrechtliche Abteilung).\n2. a) Die Schülerinnen und Schüler der Kantonalen Mittelschule Uri legen nach\nAbschluss der 6. Gymnasialklasse die Maturitätsprüfungen ab (Art. 5 Abs. 1 lit. a, Art. 6\nMittelschulverordnung i.V.m. Art. 1 und Art. 6 MPR). Geprüft werden die Fächer Deutsch,\nFranzösisch oder Italienisch, Englisch, Mathematik sowie das Schwerpunktfach, wobei die\nPrüfungen jeweils aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil bestehen (Art. 15 Abs.\n1 lit. a - e, Art. 15 Abs. 2 MPR). Im Schwerpunktfach «Bildnerisches Gestalten» gilt die\npersönliche gestalterische Arbeit als schriftliche Prüfung. Für diese Arbeit stehen sechs\nWochen zur Verfügung (Art. 18 Abs. 2 MPR). Nach Art. 14 Abs. 1 MPR hat die Benützung\nunerlaubter Hilfsmittel sowie jede andere Unregelmässigkeit den Ausschluss von den\nPrüfungen zur Folge. Die Maturitätsprüfung gilt als nicht bestanden. Strittig und zu prüfen ist\nvorliegend in einem ersten Schritt, ob die Beschwerdeführerin im Rahmen der schriftlichen\nMaturitätsprüfung im Fach «Bildnerisches Gestalten» ein Plagiat eingereicht hat. Wäre dies\nzu verneinen, läge von vornherein keine Unregelmässigkeit vor.\n\nb) Die Beschwerdeführerin absolvierte Ende des Schuljahres 2015/2016 die\nMaturitätsprüfungen unter anderem in ihrem Schwerpunktfach «Bildnerisches Gestalten». In\ndiesem Zusammenhang reichte die Beschwerdeführerin als persönliche gestalterische Arbeit\nam 11. April 2016 ein von ihr gemaltes Bild mit dem Titel «Der Zerstörer» ein. In einem\ndazugehörigen schriftlichen Begleitdokument («Portfolio») erläuterte die Beschwerdeführerin\nden Gestaltungsprozess und nahm Bezug auf ein Referenzwerk. Als Referenzwerk wurde\n«Der Zyklop» von Redon Odilon angegeben. Dem Portfolio beigeschlossen ist eine\nErklärung, in welcher die Beschwerdeführerin bestätigt, die Arbeit ohne fremde Hilfe\ngemacht und alle Quellen angegeben zu haben.\n\nc) Die Vorinstanz erwägt zusammengefasst, es sei augenfällig, dass das von der\nBeschwerdeführerin eingereichte Bild «Der Zerstörer» betreffend Idee, Bildaufbau,\nFarbgestaltung und auch betreffend verschiedenen Details mit dem Werk «Betrayal» von\nMario Sanchez Nevado in hohem Masse übereinstimme. Die Übereinstimmungen seien\ndermassen eklatant, dass nicht von einem blossen «Sich-Inspirieren-Lassen» ausgegangen\nwerden könne. Das Bild der Beschwerdeführerin enthalte auch keine zusätzlichen neuen\nIdeen. Schwerwiegend sei weiter die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin während der\nganzen Phase der Arbeit auf die Angabe der Quelle ihres Bildes verzichtet habe. Dies\nentgegen der Erklärung, die Arbeit ohne fremde Hilfe gemacht und alle Quellen angegeben\nzu haben.\n\n"}