Die Beschäftigungsschwankungen waren demnach höher als die vorerwähnten maximal 20 Prozent. Da die Abweichung mehr als 20 Prozent beträgt, kann nicht mehr von einer Normalarbeitszeit im Sinne des AVIG gesprochen werden, sodass zufolge dieser Schwankungen die Anrechenbarkeit des Arbeits- und Verdienstausfalls zu verneinen ist. Damit steht fest, dass der Beschwerdeführer weder arbeitslos ist (Art. 8 Abs. 1 lit. a AVIG) noch einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten hat (Art. 8 Abs. 1 lit. b AVIG), so dass sich vorliegende Verwaltungsgerichtsbeschwerde als unbegründet erweist und demzufolge abzuweisen ist.