Nach der Rechtsprechung kann von vorerwähntem Grundsatz dann abgewichen werden, wenn die geleistete Arbeitszeit auf Abruf vor dem Beschäftigungseinbruch während längerer Zeit regelmässig und ohne erhebliche Schwankungen war. Für die Ermittlung der Normalarbeitszeit ist grundsätzlich auf einen Beobachtungsraum der letzten 12 Monate des Arbeitsverhältnisses abzustellen (AVIG-Praxis ALE B96 Stand Oktober 2012).