Aktenmässig steht fest (act 4.2 Beil. 1), dass der Beschwerdeführer seit Februar 2015 bei der X AG als Chauffeur auf Abruf angestellt ist. Das Arbeitsverhältnis dauert noch an und wurde unbestrittenermassen bisher weder vom Arbeitnehmer noch von der Arbeitgeberin gekündigt. Aufgrund der vom 2. Dezember 2014 - 1. Dezember 2016 laufenden Rahmenfrist glich die Arbeitslosenkasse die Lohnschwankungen im Sinne des Zwischenverdienstes aus. Mit dem Ablauf der Rahmenfrist per 1. Dezember 2016 erlosch aber gleichzeitig auch der Ersatz auf Verdienstausfall im Sinne von Art. 24 Abs. 4 AVIG.