Nachdem die X AG dem Beschwerdeführer am 28. Oktober 2014 per 28. November 2014 gekündigt hatte, beantragte der Beschwerdeführer Arbeitslosenentschädigung ab dem 2. Dezember 2014. Die Arbeitslosenkasse eröffnete in der Folge die zweijährige Rahmenfrist (siehe Art. 9 Abs. 1 i.V. m. Art. 24 Abs. 4 AVIG) für die Zeit vom 2. Dezember 2014 - 1. Dezember 2016.