Gemäss Art 24 Abs. 1 AVIG gilt jedes Einkommen aus unselbstständiger oder selbstständiger Erwerbstätigkeit als Zwischenverdienst, welches der Arbeitslose innerhalb der Kontrollperiode erzielt. Der Versicherte hat dabei Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalls. Der Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalls besteht bei Versicherten, die über 45 Jahre alt sind längstens bis zum Ende der Rahmenfrist für den Leistungsbezug (Art. 24 Abs. 4 AVIG).