Normalarbeitszeit gesprochen werden, sodass zufolge dieser Schwankungen die Anrechenbarkeit des Arbeits- und Verdienstausfalls zu verneinen ist. Obergericht, 19. Mai 2017, OG V 17 6 Aus den Erwägungen: 2. Der Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung wurde von der Vorinstanz ab dem 2. Dezember 2016 abgelehnt, da der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Arbeitsausfall nicht anrechenbar beziehungsweise sein Arbeitsverhältnis ungekündigt sei.