Wird die Arbeit jeweils nur auf Aufforderung des Arbeitgebers aufgenommen und besteht auch keine Pflicht, die Angebote anzunehmen, so gilt die auf dieser Vereinbarung beruhende Arbeitszeit als normal, sodass während der Zeit in der kein Abruf erfolgt, kein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung besteht. Von diesem Grundsatz kann ausnahmsweise abgewichen werden, wenn die Beschäftigungsschwankungen im Verhältnis zu den im Monatsdurchschnitt geleitsteten Arbeitsstunden höchstens 20 Prozent nach unten oder nach oben ausscheren. In concreto waren die Beschäftigungsschwankungen höher als die maximal 20 Prozent. Da diese mehr als 20 Prozent betragen, kann nicht mehr von einer