11 Abs. 1 AVIG erleidet. Dies deshalb, weil ein anrechenbarer Ausfall an Arbeitszeit nur entstehen kann, wenn zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer eine wöchentliche Normalarbeitszeit vereinbart wird. Wird die Arbeit jeweils nur auf Aufforderung des Arbeitgebers aufgenommen und besteht auch keine Pflicht, die Angebote anzunehmen, so gilt die auf dieser Vereinbarung beruhende Arbeitszeit als normal, sodass während der Zeit in der kein Abruf erfolgt, kein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung besteht.