Arbeitslosenversicherung. Art. 8 Abs.1 lit. a und lit. b, Art. 10 Abs. 1, Art. 11 AVIG. Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung. Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat nur wer ganz oder teilweise arbeitslos ist oder wer einen anrechenbaren Arbeitsausfall erleidet. Der Beschwerdeführer arbeitet auf Abruf. Das Arbeitsverhältnis ist ungekündigt. Bei der Erscheinungsform der Arbeit auf Abruf besteht keine Garantie für einen bestimmten Beschäftigungsumfang mit entsprechender Entlöhnung, sodass die Person während der Zeit, in der sie nicht zur Arbeit aufgefordert wird, keinen Arbeits- und Verdienstausfall nach Art. 11 Abs. 1 AVIG erleidet.