{"Signatur": "UR_OG_004", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2017-05-19", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_004_2017-OG-V-17-6_2017-05-19.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/10052", "Checksum": "b78b9b356f0345028a9ab18f49d0e48a"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2017_OG V 17 6"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 19.05.2017 2017_OG V 17 6"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Arbeitslosenversicherung. Art. 8 Abs. 1 lit. a und lit. b, Art. 10 Abs. 1, Art. 11 AVIG. "}], "ScrapyJob": "446973/59/1992", "Zeit UTC": "05.01.2026 07:11:13", "Checksum": "f6e32f553a1507c365d24b9c19d2af94", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 19.05.2017 2017_OG V 17 6\nRegeste:\nArbeitslosenversicherung. Art. 8 Abs. 1 lit. a und lit. b, Art. 10 Abs. 1, Art. 11 AVIG. \n\n Bei einem Arbeitsverhältnis auf Abruf wird vereinbart, dass sich die Arbeitszeit nach\ndem jeweiligen Arbeitsanfall richtet, das heisst die Beschäftigung von Fall zu Fall nach\nBedarf und ohne Anspruch auf Arbeitszuweisung erfolgt. Eine vertragliche Mindestarbeitszeit\nist nicht vorgesehen. Bei dieser Erscheinungsform der Arbeit auf Abruf besteht keine\nGarantie für einen bestimmten Beschäftigungsumfang mit entsprechender Entlöhnung, so\ndass die Person während der Zeit, in der sie nicht zur Arbeit aufgefordert wird, keinen\nArbeits- und Verdienstausfall nach Art. 11 Abs. 1 AVIG erleidet (BGE 107 V 61). Dies\ndeshalb, weil ein anrechenbarer Ausfall an Arbeitszeit nur entstehen kann, wenn zwischen\nArbeitgeber und arbeitnehmender Person eine wöchentliche Normalarbeitszeit vereinbart\nwar. Wird die Arbeit vereinbarungsgemäss jeweils nur auf Aufforderung des Arbeitgebers\naufgenommen und besteht auch keine Pflicht, die Einsatzangebote anzunehmen, so gilt die\nauf dieser besonderen Vereinbarung beruhenden Arbeitszeit als normal, so dass während\nder Zeit in der kein Abruf erfolgt, kein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung besteht\n(AVIG-Praxis ALE B95 Stand Oktober 2012).\n\nNach der Rechtsprechung kann von vorerwähntem Grundsatz dann abgewichen\nwerden, wenn die geleistete Arbeitszeit auf Abruf vor dem Beschäftigungseinbruch während\nlängerer Zeit regelmässig und ohne erhebliche Schwankungen war. Für die Ermittlung der\nNormalarbeitszeit ist grundsätzlich auf einen Beobachtungsraum der letzten 12 Monate des\nArbeitsverhältnisses abzustellen (AVIG-Praxis ALE B96 Stand Oktober 2012). Damit von\neiner Normalarbeitszeit ausgegangen werden kann, dürfen die\nBeschäftigungsschwankungen in den einzelnen Monaten des Arbeitsverhältnisses im\nBeobachtungszeitraum im Verhältnis zu den im Monatsdurchschnitt geleisteten\nArbeitsstunden höchstens 20 Prozent nach unten oder nach oben ausmachen. Übersteigen\ndie Beschäftigungsschwankungen bereits in einem Monat die höchstens zulässige\nAbweichung, kann nicht mehr von einer Normalarbeitszeit gesprochen werden, mit der\nFolge, dass der Arbeits- und Verdienstausfall nicht anrechenbar ist (AVIG-Praxis B97 Stand\nOktober 2012).\n\nAus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer mit seinen Einsätzen bei der\nX AG im Beobachtungszeitraum vom 1. Dezember 2015 - 30. November 2016 im\nDurchschnitt monatlich ein Einkommen von Fr. 3'358.-- erzielte (act. 4.1 Beil. 4). In diesem\nBeobachtungszeitraum betrug die tiefste Auszahlung Fr. 1'472.-- (Januar 2016) und die\nhöchste Fr. 4'864.-- (September 2016). Die Beschäftigungsschwankungen waren demnach\nhöher als die vorerwähnten maximal 20 Prozent. Da die Abweichung mehr als 20 Prozent\nbeträgt, kann nicht mehr von einer Normalarbeitszeit im Sinne des AVIG gesprochen\nwerden, sodass zufolge dieser Schwankungen die Anrechenbarkeit des Arbeits- und\nVerdienstausfalls zu verneinen ist. Damit steht fest, dass der Beschwerdeführer weder\narbeitslos ist (Art. 8 Abs. 1 lit. a AVIG) noch einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten hat\n(Art. 8 Abs. 1 lit. b AVIG), so dass sich vorliegende Verwaltungsgerichtsbeschwerde als\nunbegründet erweist und demzufolge abzuweisen ist.\n"}