{"Signatur": "UR_OG_004", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2017-05-19", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_004_2017-OG-V-17-6_2017-05-19.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/10052", "Checksum": "b78b9b356f0345028a9ab18f49d0e48a"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2017_OG V 17 6"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 19.05.2017 2017_OG V 17 6"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Arbeitslosenversicherung. Art. 8 Abs. 1 lit. a und lit. b, Art. 10 Abs. 1, Art. 11 AVIG. 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Bei der\nErscheinungsform der Arbeit auf Abruf besteht keine Garantie für einen\nbestimmten Beschäftigungsumfang mit entsprechender Entlöhnung, sodass\ndie Person während der Zeit, in der sie nicht zur Arbeit aufgefordert wird,\nkeinen Arbeits- und Verdienstausfall nach Art. 11 Abs. 1 AVIG erleidet. Dies\ndeshalb, weil ein anrechenbarer Ausfall an Arbeitszeit nur entstehen kann,\nwenn zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer eine wöchentliche\nNormalarbeitszeit vereinbart wird. Wird die Arbeit jeweils nur auf Aufforderung\ndes Arbeitgebers aufgenommen und besteht auch keine Pflicht, die Angebote\nanzunehmen, so gilt die auf dieser Vereinbarung beruhende Arbeitszeit als\nnormal, sodass während der Zeit in der kein Abruf erfolgt, kein Anspruch auf\nArbeitslosenentschädigung besteht. Von diesem Grundsatz kann\nausnahmsweise abgewichen werden, wenn die Beschäftigungsschwankungen\nim Verhältnis zu den im Monatsdurchschnitt geleitsteten Arbeitsstunden\nhöchstens 20 Prozent nach unten oder nach oben ausscheren. In concreto\nwaren die Beschäftigungsschwankungen höher als die maximal 20 Prozent. Da\ndiese mehr als 20 Prozent betragen, kann nicht mehr von einer\nNormalarbeitszeit gesprochen werden, sodass zufolge dieser Schwankungen\ndie Anrechenbarkeit des Arbeits- und Verdienstausfalls zu verneinen ist.\n\nObergericht, 19. Mai 2017, OG V 17 6\n\nAus den Erwägungen:\n\n2. Der Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung wurde von\nder Vorinstanz ab dem 2. Dezember 2016 abgelehnt, da der vom Beschwerdeführer geltend\ngemachte Arbeitsausfall nicht anrechenbar beziehungsweise sein Arbeitsverhältnis\nungekündigt sei.\n\nGemäss Art. 8 Abs. 1 lit. a und b AVIG hat der Versicherte Anspruch auf\nArbeitslosenentschädigung, wenn er ganz oder teilweise arbeitslos ist oder, wenn er einen\nanrechenbaren Arbeitsausfall erlitten hat. Als ganz arbeitslos gilt, wer in keinem\nArbeitsverhältnis steht und eine Vollzeitbeschäftigung sucht (Art. 10 Abs. 1 AVIG). Der\nArbeitsausfall ist anrechenbar, wenn er einen Verdienstausfall zur Folge hat und mindestens\nzwei aufeinander folgende volle Arbeitstage dauert (Art. 11 Abs. 1 AVIG).\n\n3. Die Sachverhaltsermittlung hat von Amtes zu erfolgen. Die betroffenen Parteien\nhaben jedoch eine Mitwirkungspflicht und haben die für die Beurteilung des Sachverhalts\nnotwendigen Beweise im Rahmen des ihnen Zumutbaren zu erbringen, andernfalls sie die\nFolgen der Beweislosigkeit zu tragen haben (Barbara Kupfer Bucher, Rechtsprechung des\nBundesgerichts zum AVIG, 4. Aufl., Zürich 2013, S. 385; Thomas Locher, Grundriss des\nSozialversicherungsrechts, 3. Aufl., Bern 2003, S. 451). Im Sozialversicherungsrecht hat das\nGericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem\nBeweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines\nbestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Der Richter und die\nRichterin haben vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sich von allen\nmöglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigen (BGE 126 V 360 E. 5b;\nThomas Locher, a.a.O., S. 451 f.). Überwiegend wahrscheinlich ist eine Tatsache, sofern für\nsie deutlich stärkere Indizien sprechen als gegen sie. Der Grundsatz \"in dubio pro reo\" findet\nim Sozialversicherungsrecht keine Anwendung (Barbara Kupfer Bucher, a.a.O., S. 383).\n\n4. Der Beschwerdeführer machte vor Vorinstanz und sinngemäss auch vor\nObergericht im Wesentlichen geltend, dass er nicht gewusst habe, dass er in einem\nungekündigten Arbeitsverhältnis stehe, er habe doch 2014 eine schriftliche Kündigung der X\nAG, in Y, erhalten, er sei davon ausgegangen, dass er sich in einem Zwischenverdienst in\neinem gekündigten Verhältnis befinde.\n\nGemäss Art 24 Abs. 1 AVIG gilt jedes Einkommen aus unselbstständiger oder\nselbstständiger Erwerbstätigkeit als Zwischenverdienst, welches der Arbeitslose innerhalb\nder Kontrollperiode erzielt. Der Versicherte hat dabei Anspruch auf Ersatz des\nVerdienstausfalls. Der Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalls besteht bei Versicherten,\ndie über 45 Jahre alt sind längstens bis zum Ende der Rahmenfrist für den Leistungsbezug\n(Art. 24 Abs. 4 AVIG).\n\nNachdem die X AG dem Beschwerdeführer am 28. Oktober 2014 per 28. November\n2014 gekündigt hatte, beantragte der Beschwerdeführer Arbeitslosenentschädigung ab dem\n2. Dezember 2014. Die Arbeitslosenkasse eröffnete in der Folge die zweijährige Rahmenfrist\n(siehe Art. 9 Abs. 1 i.V. m. Art. 24 Abs. 4 AVIG) für die Zeit vom 2. Dezember 2014 - 1.\nDezember 2016.\n\nAktenmässig steht fest (act 4.2 Beil. 1), dass der Beschwerdeführer seit Februar\n2015 bei der X AG als Chauffeur auf Abruf angestellt ist. Das Arbeitsverhältnis dauert noch\nan und wurde unbestrittenermassen bisher weder vom Arbeitnehmer noch von der\nArbeitgeberin gekündigt. Aufgrund der vom 2. Dezember 2014 - 1. Dezember 2016\nlaufenden Rahmenfrist glich die Arbeitslosenkasse die Lohnschwankungen im Sinne des\nZwischenverdienstes aus. Mit dem Ablauf der Rahmenfrist per 1. Dezember 2016 erlosch\naber gleichzeitig auch der Ersatz auf Verdienstausfall im Sinne von Art. 24 Abs. 4 AVIG.\n\n"}