- die Gesuchstellerin im vorliegenden Fall die behauptete Krankheit der Mitarbeitenden weder näher substantiiert noch irgendeinen Beleg (Arztzeugnis oder Ähnliches) dafür beibringt, damit schon unbewiesen bleibt, ob die Krankheit und damit ein Fristwiederherstellungsgrund überhaupt in einem Ausmass bestand, welches die Fristwahrung verunmöglichte; - selbst wenn die Krankheit einer Mitarbeitenden als erstellt angenommen würde, das Fristversäumnis nicht als unverschuldet bezeichnet werden könnte;