- Krankheit nur dann ein unverschuldetes Hindernis sein kann, sofern sie derart ist, dass sie den Rechtsuchenden oder seinen Vertreter davon abhält, innert der Frist zu handeln oder dafür einen Vertreter beizuziehen, sobald es für den Betroffenen objektiv und subjektiv zumutbar wird, entweder selbst tätig zu sein oder die Interessenwahrung an einen Dritten zu übertragen, das Hindernis aufhört, im Sinne von Art. 31 VRPV unverschuldet zu sein (Entscheid Obergericht des Kantons Uri a.a.O., Nr. 25 S. 61);