- eine versäumte Frist wiederhergestellt werden kann, wenn der Gesuchsteller oder sein Vertreter unverschuldet abgehalten wurde, innert der Frist zu handeln, und wenn er innert zehn Tagen, seitdem das Hindernis weggefallen ist, ein begründetes Gesuch um Wiederherstellung einreicht (Art. 31 VRPV); - die Fristwiederherstellung voraussetzt, dass die Frist unverschuldet, das heisst ohne jegliches Verschulden, versäumt wurde (Entscheid Obergericht des Kantons Uri vom 12.07.2004, OG V 03 8, publ. in Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege des Kantons Uri in den Jahren 2004 und 2005, Nr. 25 S. 61 mit Hinweisen);