fristgerecht geleistet werde, das Verfahren abgeschrieben werde; - das Gericht das Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren OG V 17 55 mit Beschluss vom 24. Oktober 2017 abgeschrieben hat, weil die Frist zur Leistung des Gerichtskostenvorschusses unbenutzt abgelaufen war; - das Gericht in seinem Beschluss vom 24. Oktober 2017 erwog, die mit Valuta 20. Oktober 2017 (und damit nach Ablauf der angesetzten Frist) erfolgte Leistung des Gerichtskostenvorschusses habe für die Fristwahrung unbeachtlich zu bleiben, der einbezahlte Betrag werde aber mit den geschuldeten amtlichen Kosten verrechnet und der Mehrbetrag zurückerstattet;