Krankheit kann nur dann ein unverschuldetes Hindernis sein, sofern sie derart ist, dass sie den Rechtsuchenden oder seinen Vertreter davon abhält, innert der Frist zu handeln oder dafür einen Vertreter beizuziehen. Sobald es für den Betroffenen objektiv und subjektiv zumutbar wird, entweder selbst tätig zu sein oder die Interessenwahrung an einen Dritten zu übertragen, hört das Hindernis auf, im Sinne von Art. 31 VRPV unverschuldet zu sein. In concreto substantiiert die Gesuchstellerin die behauptete Krankheit der Mitarbeitenden weder näher, noch bringt sie irgendeinen Beleg (Arztzeugnis oder Ähnliches) dafür bei.