{"Signatur": "UR_OG_004", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2017-12-20", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_004_2017-OG-V-17-65_2017-12-20.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/11641", "Checksum": "eb595e44c4db92fa188d33be09138332"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2017_OG V 17 65"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 20.12.2017 2017_OG V 17 65"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonales Verfahrensrecht. Art. 31 VRPV. 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Sobald es für den Betroffenen objektiv und subjektiv zumutbar\nwird, entweder selbst tätig zu sein oder die Interessenwahrung an einen Dritten\nzu übertragen, hört das Hindernis auf, im Sinne von Art. 31 VRPV\nunverschuldet zu sein. In concreto substantiiert die Gesuchstellerin die\nbehauptete Krankheit der Mitarbeitenden weder näher, noch bringt sie\nirgendeinen Beleg (Arztzeugnis oder Ähnliches) dafür bei. Selbst wenn die\nKrankheit einer Mitarbeitenden als erstellt angenommen würde, könnte das\nFristversäumnis nicht als unverschuldet bezeichnet werden. Die\nGesuchstellerin ist für ihre verwaltungsinterne Organisation verantwortlich. Es\nliegt somit in ihrer Verantwortung, sich so zu organisieren, dass bei\nVerhinderung der zuständigen Mitarbeiterin eine Vertretung sichergestellt ist.\nOrganisatorische Unzulänglichkeiten können nicht als unverschuldete\nHindernisse gelten. Abweisung des Gesuches um Wiederherstellung der Frist\nfür die Leistung des Gerichtskostenvorschusses.\n\nObergericht, 20. Dezember 2017, OG V 17 65\n\nAus den Erwägungen:\n\nin Erwägung, dass\n\n- die Einwohnergemeinde Schattdorf, Schattdorf (nachfolgend: Gesuchstellerin) mit\nEingabe vom 18. September 2017 gegen den Beschluss des Regierungsrates des Kantons\nUri (nachfolgend: Vorinstanz) Nr. 2017-452 vom 22. August 2017 in Sachen Baubewilligung\nfür Neubau Velounterstand beim Obergericht des Kantons Uri\nVerwaltungsgerichtsbeschwerde erhob;\n\n- mit verfahrensleitender Verfügung vom 21. September 2017 das eingereichte\nRechtsmittel unter der Verfahrensnummer OG V 17 55 in das Geschäftsprotokoll des\nObergerichtes des Kantons Uri (Verwaltungsrechtliche Abteilung) aufgenommen wurde, die\nRechtsmitteleingabe der Vorinstanz zur Stellungnahme und Aktenedition und Damian\nAschwanden (nachfolgend: Gesuchsgegner) zur Stellungnahme innert 20 Tagen zugestellt\nwurde, gleichzeitig die Gesuchstellerin aufgefordert wurde, mittels beigelegtem\nEinzahlungsschein einen Gerichtskostenvorschuss von Fr. 2'000.-- innert 10 Tagen zu\nleisten, dies mit der Androhung verbunden wurde, dass wenn der Kostenvorschuss nicht\nfristgerecht geleistet werde, das Verfahren abgeschrieben werde;\n\n- das Gericht das Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren OG V 17 55 mit Beschluss\nvom 24. Oktober 2017 abgeschrieben hat, weil die Frist zur Leistung des\nGerichtskostenvorschusses unbenutzt abgelaufen war;\n\n- das Gericht in seinem Beschluss vom 24. Oktober 2017 erwog, die mit Valuta 20.\nOktober 2017 (und damit nach Ablauf der angesetzten Frist) erfolgte Leistung des\nGerichtskostenvorschusses habe für die Fristwahrung unbeachtlich zu bleiben, der\neinbezahlte Betrag werde aber mit den geschuldeten amtlichen Kosten verrechnet und der\nMehrbetrag zurückerstattet;\n\n- die Gesuchstellerin mit Eingabe vom 26. Oktober 2017 das Gericht darum ersucht, die\nFrist zur Leistung des Gerichtskostenvorschusses im Verfahren OG V 17 55\nwiederherzustellen;\n\n- die Gesuchstellerin ausführt, dass der Kostenvorschuss aufgrund eines mit der\nKrankheit einer Mitarbeitenden zusammenhängenden verwaltungsinternen\nMissverständnisses nicht innert Frist geleistet worden sei;\n\n- der für das vorliegende Gesuchsverfahren einverlangte Gerichtskostenvorschuss\nfristgerecht geleistet wurde;\n\n- eine versäumte Frist wiederhergestellt werden kann, wenn der Gesuchsteller oder sein\nVertreter unverschuldet abgehalten wurde, innert der Frist zu handeln, und wenn er innert\nzehn Tagen, seitdem das Hindernis weggefallen ist, ein begründetes Gesuch um\nWiederherstellung einreicht (Art. 31 VRPV);\n\n- die Fristwiederherstellung voraussetzt, dass die Frist unverschuldet, das heisst ohne\njegliches Verschulden, versäumt wurde (Entscheid Obergericht des Kantons Uri vom\n12.07.2004, OG V 03 8, publ. in Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege des Kantons\nUri in den Jahren 2004 und 2005, Nr. 25 S. 61 mit Hinweisen);\n\n- Krankheit nur dann ein unverschuldetes Hindernis sein kann, sofern sie derart ist, dass\nsie den Rechtsuchenden oder seinen Vertreter davon abhält, innert der Frist zu handeln oder\ndafür einen Vertreter beizuziehen, sobald es für den Betroffenen objektiv und subjektiv\nzumutbar wird, entweder selbst tätig zu sein oder die Interessenwahrung an einen Dritten zu\nübertragen, das Hindernis aufhört, im Sinne von Art. 31 VRPV unverschuldet zu sein\n(Entscheid Obergericht des Kantons Uri a.a.O., Nr. 25 S. 61);\n\n- die Gesuchstellerin im vorliegenden Fall die behauptete Krankheit der Mitarbeitenden\nweder näher substantiiert noch irgendeinen Beleg (Arztzeugnis oder Ähnliches) dafür\nbeibringt, damit schon unbewiesen bleibt, ob die Krankheit und damit ein\nFristwiederherstellungsgrund überhaupt in einem Ausmass bestand, welches die\nFristwahrung verunmöglichte;\n\n- selbst wenn die Krankheit einer Mitarbeitenden als erstellt angenommen würde, das\nFristversäumnis nicht als unverschuldet bezeichnet werden könnte;\n\n"}