Die Vorinstanz berücksichtigte dabei, dass zwar «nur» ein befristeter Arbeitseinsatz, aber mit realistischer Option auf Verlängerung, vorgesehen war, und verfügte deshalb die 31 Einstelltage, gemäss unterster Grenze bei schwerem Verschulden. Das Sozialversicherungsgericht darf sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund anstelle desjenigen der Verwaltung setzen. Es muss sich auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (Thomas Locher, a.a.O., S. 510). Solche Gegebenheiten sind nicht ersichtlich und werden auch schon nicht geltend gemacht.