Vorliegend ist in Würdigung aller Umstände von einem schweren Verschulden auszugehen. Die Vorinstanz hat von der Höchsteinstellungsdauer von 60 Tagen abgesehen und die Einstelldauer auf 31 Tage angesetzt. Dies entspricht auch dem Einstellraster gemäss der AVIG-Praxis ALE des Staatssekretariates für Wirtschaft SECO vom Oktober 2011 (D 72). Die Vorinstanz berücksichtigte dabei, dass zwar «nur» ein befristeter Arbeitseinsatz, aber mit realistischer Option auf Verlängerung, vorgesehen war, und verfügte deshalb die 31 Einstelltage, gemäss unterster Grenze bei schwerem Verschulden.