Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 AVIG). Ein schweres Verschulden liegt vor, wenn die Versicherte ohne entschuldbaren Grund eine zumutbare Arbeitsstelle ohne Zusicherung einer neuen aufgegeben oder eine zumutbare Arbeit abgelehnt hat (Art. 45 Abs. 3 AVIV). Bei schwerem Verschulden dauert die Einstellung in der Anspruchsberechtigung 31 - 60 Tage (Art. 45 Abs. 2 lit. c AVIV). Die Vorinstanz verfügte eine Einstellung von 31 Tagen. Vorliegend ist in Würdigung aller Umstände von einem schweren Verschulden auszugehen.