die Versicherte eine vermittelte zumutbare Arbeit sofort annehmen. Vorliegend wäre es also Pflicht der Beschwerdeführerin gewesen, die ihr vermittelte und unbestrittenermassen zumutbare Arbeit sofort anzunehmen und nicht ein Verhalten an den Tag zu legen, sodass kein Arbeitsverhältnis zustande kommt (siehe dazu beispielhaft BGE C 366/01 vom 09.07.2002). Die Beschwerdeführerin ist deshalb gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG in der Anspruchsberechtigung einzustellen. 5. Zu prüfen bleibt die Dauer der Einstellung in der Anspruchsberechtigung.