Der Beschwerdeführerin ist entgegenzuhalten, dass aufgrund der gesetzlichen Schadenverhütungs- und minderungspflicht der Versicherten, welche einen hohen Stellenwert hat, die – auch indirekte – Ablehnung einer zumutbaren Arbeit schwer wiegt (siehe dazu auch schon: Gerhard Gerhards, Kommentar zum Arbeitslosenversicherungsgesetz, Bern 1988, N. 6 zu Art. 17 mit Hinweisen). Gemäss Art 17 Abs. 3 AVIG muss die Versicherte eine vermittelte zumutbare Arbeit sofort annehmen.