, Bern 2003, S. 451 f.). Überwiegend wahrscheinlich ist eine Tatsache, sofern für sie deutlich stärkere Indizien sprechen als gegen sie. Der Grundsatz "in dubio pro reo" findet im Sozialversicherungsrecht keine Anwendung (Barbara Kupfer Bucher, a.a.O., S. 383).