AVIG unter anderem dann eine Einstellung vor, wenn die versicherte Person eine zumutbare Arbeit nicht annimmt. Vorliegend entscheidwesentlich ist, dass eine Nichtannahme zumutbarer Arbeit nicht nur dann vorliegt, wenn die versicherte Person eine Stelle ausdrücklich zurückweist oder eine nach den Umständen gebotene ausdrückliche Annahmeerklärung unterlässt, sondern dass dieser Einstellungstatbestand grundsätzlich jedes Verhalten erfasst, welches das Zustandekommen eines Arbeitsvertrages scheitern lässt (Thomas Nussbaumer, a.a.O., Rz. 850 mit Hinweisen; Barbara Kupfer Bucher, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AVIG, 4. Aufl., Zürich 2013, S. 179).