AVIG aufgezählten Tatbestände die Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung für eine bestimmte Anzahl von Tagen ausgesetzt werden (Art. 30 Abs. 2 - 4 AVIG) (BGE C 135/02 vom 10.02.2003 E. 1.1 mit Hinweisen; vergleiche dazu auch Thomas Nussbaumer, a.a.O., Rz. 828 f.). Konkret sieht Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG unter anderem dann eine Einstellung vor, wenn die versicherte Person eine zumutbare Arbeit nicht annimmt.