vereitelt zu haben, indem sie nicht bereit war ihre Ferien abzusagen. Der vorerwähnten im gesamten Sozialversicherungsrecht geltenden Schadenminderungspflicht folgend muss eine versicherte Person alles Zumutbare unternehmen, um den Eintritt der Arbeitslosigkeit zu vermeiden (Art. 17 Abs. 1 AVIG). Zur Durchsetzung dieses Prinzips sieht das Gesetz bei Verhaltensweisen, die sich negativ auf Eintritt oder Dauer der Leistungspflicht der Arbeitslosenversicherung auswirken, Sanktionen vor. So kann bei Verwirklichung der in Art. 30 Abs. 1 lit. a - g AVIG aufgezählten Tatbestände die Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung für eine bestimmte Anzahl von Tagen ausgesetzt werden (Art.